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Hinweis zur Wahl zum Europäischen Parlament am 09.Juni 2024

Dieser Hinweis gilt für alle Wahlberechtigten, die nach dem 29.04.2024 ihren neuen Wohnsitz in der Gemeinde Rellingen oder einer amtsangehörigen Gemeinde des Amtes Pinnau angemeldet haben oder ihren Hauptwohnsitz hierher verlegt haben.

 

Anmeldungen vom 29.04. – 19.05.2024

Sie haben sich zwischen dem 29.04. und 19.05.2024 in der Gemeinde Rellingen oder einer amtsangehörigen Gemeinde des Amtes Pinnau angemeldet.

Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau kann nur auf Antrag erfolgen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Der Antrag muss spätestens am 19.05.2024 beim Bürgerbüro Rellingen-Pinnau vorliegen. Wenn Sie am Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses (28.04.2024) noch an Ihrem bisherigen Wohnort gemeldet waren, sind Sie noch im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen. Eine Streichung erfolgt dort nur, wenn Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau beantragen. Sollte die Abmeldung an Ihrem bisherigen Wohnort bereits vor dem 28.04.2024 erfolgt sein, sind Sie dort nicht mehr im Wählerverzeichnis eingetragen.

 

Anmeldung nach dem 19.05.2024

Sie haben sich nach dem 19.05.2024 in der Gemeinde Rellingen oder einer amtsangehörigen Gemeinde des Amtes Pinnau angemeldet.

Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau ist nicht mehr möglich. Sofern die Abmeldung an Ihrem bisherigen Wohnort nach dem 28.04.2024 erfolgt ist, bleiben Sie im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen und können Ihr Wahlrecht dort (ggf. per Briefwahl) ausüben.

 

Erklärungen über die Änderung der Hauptwohnung in der Zeit vom 29.04. – 19.05.2024

Sie haben zwischen dem 29.04. und 19.05.2024 Ihre bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklärt.

Eine Eintragung ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau kann nur auf Antrag erfolgen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Der Antrag muss spätestens am 19.05.2024 beim Bürgerbüro Rellingen-Pinnau vorliegen. Wenn Sie am Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses (28.04.2024) noch an Ihrem bisherigen Wohnort gemeldet waren, sind Sie noch im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen. Eine Streichung erfolgt dort nur, wenn Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau beantragen. Sollte die Abmeldung an Ihrem bisherigen Wohnort bereits vor dem 28.04.2024 erfolgt sein, sind Sie dort nicht mehr im Wählerverzeichnis eingetragen.

 

Erklärungen über die Änderung der Hauptwohnung nach dem 19.05.2024

Sie haben nach dem 19.05.2024 Ihre bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklärt.

Eine Eintragung ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau ist nicht mehr möglich. Sofern die Abmeldung an Ihrem bisherigen Wohnort nach dem 28.04.2024 erfolgt ist, bleiben Sie im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen und können Ihr Wahlrecht dort (ggf. per Briefwahl) ausüben.

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